Allgemeine Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

ZWP Zahnradwerk Pritzwalk GmbH vom 01.08.2018

 

I. ALLGEMEINES

Diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, die wir als Besteller oder Auftraggeber mit jedwedem Lieferanten bzw. Auftragnehmer abschließen. Hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Lieferanten gelten nur, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen

  1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
  2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
  3. Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, überschritten, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, höchstens jedoch 10% der Gesamtsumme zu berechnen.

III. Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort

  1. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit der Abnahme oder mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
  3. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.

IV. Zahlungen

  1. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
  2. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
  3. Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt der Besteller nur in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
  4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

V. Eingangsprüfungen

  1. Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
  2. Entdeckt der Besteller bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, wird er diesen dem Auftragnehmer anzeigen. Entdeckt der Besteller später einen Mangel, wird er dies ebenfalls anzeigen.
  3. Rügen können innerhalb von 3 Monaten seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.
  4. Dem Besteller obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.

VI. Haftung

  1. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen drei Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätesten ein Jahr nach dem Gefahrübergang.
  2. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Abs. 1. genannten Frist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
  3. Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
  4. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird.
  5. Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat.
  6. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels.
  7. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  8. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die in Art. VIII Abs.1 genannte Frist erneut zu laufen.
  9. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
  10. Im Falle von Bearbeitungsaufträgen haftet der Auftragnehmer auch für das vom Besteller beigestellte Material einschließlich etwaiger Folgeschäden aus dessen Beschädigung oder Untergang.

VII. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

VIII. Materialbeistellungen

  1. Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu Ieisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
  2. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

IX. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw.

  1. Von dem Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.
  2. Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der Besteller einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten.

X. Sonderkündigungsrecht

Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts kann der Besteller für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

XI. Compliance Anforderungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der in Deutschland relevanten gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere verpflichtet er sich keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise, egal gegenüber welchem Geschäftspartner und unter in Aussicht Stellung welcher Vorteile, darauf einzulassen. Für den Fall der Missachtung des Verbots von Bestechung, Vorteilsgewährung oder Vorteilsnahme übernimmt der Auftragnehmer die volle Schadenersatzpflicht sowie darüber hinaus eine pauschalisierte Vertragsstrafe in Höhe von 300% der relevanten geleisteten Zahlungen.

XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist, Berlin sowie nach Wahl des Bestellers auch der Sitz des Lieferanten.
  2. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

XIII. Ergänzende Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so gelten die weiteren Bestimmungen der Vereinbarung unbeeinträchtigt fort. Beide Seiten verpflichten sich, die ganz oder teilweise unwirksame Abrede unverzüglich durch eine solche zu ersetzen, welche der fortfallenden Vereinbarung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn sich im Laufe der vertraglichen Beziehungen herausstellt, dass diese Rahmenvereinbarung eine zu schließende Lücke enthält.

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