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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

ZWP Zahnradwerk Pritzwalk GmbH vom 01.04.2017

1.) ALLGEMEINES
Die nachfolgenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, die wir mit jedwedem Auftraggeber abschließen. Hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden gelten nur, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.) VERTRAGSABSCHLUSS UND WEITERE ABREDEN
a) Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabruf sowie deren Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen; dies gilt insbesondere auch für eine Vereinbarung über den Fortfall dieses Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung dieser Schriftform genügt die Datenfernübertragung oder die Übermittlung per Telefax.

b) Alle mündlichen Vereinbarungen vor, bei oder auch nach Vertragsabschluss müssen wir uns nur dann entgegenhalten lassen, wenn sie aus unserem Hause schriftlich bestätigt wurden.

3.) LIEFERUNG
a) Maßgebend für die Einhaltung des verbindlich vereinbarten Liefertermines oder der Lieferfrist ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in welchem das Liefergut das Werk der Lieferantin verlässt bzw. die Versandbereitschaft angezeigt wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, steht die Meldung der Abnahmebereitschaft dem Liefertermin gleich.

b) Wenn der Besteller die ihm obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so entfällt unsere Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferzeit insoweit, als uns die Versäumnisse des Bestellers an der rechtzeitigen Lieferung hindern. Es ist Sache des Bestellers, uns über in seinem Einflussbereich liegende Hindernisse, gleich, von wem diese zu vertreten sein sollten, so rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen, dass eine anderweitige Liefervereinbarung getroffen werden kann.

c) Nimmt der Besteller das Liefergut nicht vereinbarungsgemäß ab, so wird der Kaufpreis ungeachtet dessen fällig. Wir lagern den Liefergegenstand nach unseren Möglichkeiten unter Ausschluss jeglicher Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder zufällige Verschlechterung oder zufälligen Untergang auf Kosten des Bestellers ein. Die Kosten betragen regelmäßig mindestens ein Prozent des Rechnungsendbetrages; es bleibt uns vorbehalten, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen, die der Besteller dann zu erstatten hat.

d) Zum Lieferumfang gehören nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung auch die zur vertragsgemäßen Verwendung des Liefergutes erforderlichen Anleitungen, Unterlagen und Nachweise.

e) An der zum Lieferumfang eines Produktes gehörenden Software räumen wir dem Besteller ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gemäß §§ 69 a. ff. UrhG ein, welches sich auf den zur vertragsgemäßen Verwendung unseres Liefergutes erforderlichen Umfang beschränkt.

4.) HÖHERE GEWALT
Elementarschäden, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Beide Seiten verpflichten sich, unverzüglich alle zumutbar erreichbaren und zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen erforderlichen Auskünfte einzuholen und wechselseitig zu erteilen.

5.) RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG
Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der Umsatzsteuer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Gegenforderungen dürfen nur dann zur Aufrechnung gestellt werden, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt werden.

6.) GEFAHRTRAGUNG UND RÜGEPFLICHT
a) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Abnahme der Ware auf den Besteller über. Bei Abnahmeverweigerung entspricht dem Abnahmezeitpunkt derjenige Zeitpunkt, zu welchem es dem Besteller oblegen hätte, das Bestellte abzunehmen.

b) Soweit eine förmliche Abnahme des Liefergutes nicht erfolgt, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald das Liefergut das Werk verlässt. Dies gilt unabhängig von etwaigen Individualvereinbarungen zur Versandkostentragung oder Auslieferung.

c) Der Besteller hat im zumutbaren Umfang auch Teillieferungen und mängelbehaftetes Liefergut, gegebenenfalls unter entsprechendem Vorbehalt, anzunehmen. Rücksendungen sind in jedem Fall vorab schriftlich unter Angabe der hierzu veranlassenden Gründe anzuzeigen. Für Beschädigung oder Untergang unangezeigt zurückgeschickten Liefergutes haftet der Besteller.

d) Die Ware wird jeweils nach Eingang der Lieferung von der Käuferin äußerlich untersucht. Erhalten wir nicht binnen sieben Tagen nach Lieferung anderweitige schriftliche Nachricht unter Bezeichnung der beanstandeten Abweichungen, so gilt die Ware nach Art, Menge und sichtbarer Beschaffenheit als ordnungsgemäße Lieferung.

e) Der Besteller überprüft nach Eingang der Lieferung auch diejenige schriftliche oder auf Datenspeicher enthaltene Dokumentation, die zum vereinbarten Lieferumfang gehört. Erhalten wir nicht binnen 7 Tagen nach Lieferung anderweitige schriftliche Mitteilung, so gilt die zum Liefergut gehörende Dokumentation als zum vertragsgemäßen Gebrauch des Liefergutes ausreichend.

7.) SCHLECHTLIEFERUNG UND SCHADENERSATZ
a) Bei Mängeln des Liefergutes hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten, damit wir den behaupteten Mangel prüfen und gegebenenfalls beheben können. Dabei hat der Besteller das ihm zur Schadenminderung Mögliche zu unternehmen, insbesondere gegebenenfalls die Produktion an dem bemängelten Liefergut vorübergehend einzustellen.

b) Der Besteller ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu bewirken, solange wir nicht nachweislich außerstande waren, die Mängel innerhalb einer uns hierzu gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn sofortiges Handeln aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden nicht zu umgehen ist. Den Nachweis eines solchen Erfordernisses hat der Besteller zu erbringen.

c) Jegliche Haftung für unsachgemäße Nachbesserung des Bestellers oder eines Dritten ist ausgeschlossen. Wir haften weiter nicht für ohne unser schriftliches Einverständnis vorgenommene Änderungen am Liefergut.

d) Keine Gewähr übernehmen wir ferner für Schäden, die auf unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Bedienung, natürlichen Verschleiß, unzulängliche Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Betriebsorte beziehungsweise auf chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse aus dem Einflussbereich des Bestellers zurückgehen.

e) Jede weitergehende Haftung unsererseits, abgesehen von derjenigen für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückgeht.

f) Alle Ansprüche des Bestellers ausschließlich derjenigen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen, verjähren zwölf Monate nach Abnahme des Liefergutes oder nach Verstreichen eines dem Abnahmezeitpunkt gleichgestellten Zeitpunktes.

8.) RÜCKGRIFFSREGELUNGEN UND VERJÄHRUNG
a) Soweit die vertragsgemäße Benutzung des Liefergutes zur Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder inländischer Urheberrechte führt, sind wir verpflichtet, dem Besteller auf unsere Kosten das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder aber das Liefergut dahingehend zu verändern, dass keine Verletzung fremder Rechte mehr besteht. Dies gilt dann nicht, wenn die Verletzung fremder Rechte auf eine Anweisung des Bestellers, eine eigenmächtige Veränderung des Liefergutes oder dessen nicht vertragsgemäße Verwendung durch den Besteller zurückgeht.

b) Sind die Verschaffung des Rechtes zum weiteren Gebrauch und die Veränderung des Liefergutes wirtschaftlich unzumutbar oder innerhalb angemessener Zeit nicht möglich, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag unter wechselseitiger Rückgewähr empfangener Leistungen zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits beruhen, sind ausgeschlossen.

c) Jegliche Gewährleistung für Rechtsmängel steht unter der Voraussetzung, dass der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, dass der Besteller uns nach seinen Möglichkeiten bei der Verschaffung der Rechte bzw. der Modifikation des Liefergutes unterstützt und uns sämtliche Abwehrmaßnahmen einschl. außergerichtlicher Regelungen unwiderruflich vorbehalten bleiben.

d) Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme des Liefergutes oder nach demjenigen Zeitpunkt, der dem Abnahmezeitpunkt gleichzustellen ist, sofern die Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückgehen.

9.) VEREINBARUNGEN ZUR LEISTUNGSERBRINGUNG
a) Von uns bereitgestellte Unterlagen und Werkstoffe bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Der Besteller haftet für nicht bestimmungsgemäße Verwendung auch insoweit, als hierdurch Folgeschäden ausgelöst werden.

b) Alle geschäftlichen oder technischen Einzelheiten, welche dem Besteller anlässlich der Vertragsanbahnung, des Abschlusses und der Vertragserfüllung bekannt werden, hat der Besteller vertraulich zu behandeln. Auch innerhalb des Betriebes des Bestellers dürfen derartige Angaben nur denjenigen und nur insoweit zur Verfügung gestellt werden, als diese dieser Angaben zur Vertragsdurchführung bedürfen. Alle Rechte an technischen und geschäftlichen Informationen verbleiben ausschließlich bei uns.

c) Der Besteller haftet für sämtliche Schäden, die uns durch Verletzung der Vertraulichkeitsabrede entstehen. Dies umfasst insbesondere auch den uns entgehenden Gewinn.

10.) EIGENTUMSVORBEHALT
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte jeweils vorhandene Vorbehaltsgut der Sicherung der jeweils im Saldo offenen Forderungen. Wenn der Wert der für uns am Vorbehaltsgut bestehenden Sicherheit die Höhe der Forderungen an den Besteller um mehr als 20 v.H. übersteigt, so kann der Besteller verlangen, dass insoweit Sicherheiten nach Wahl des Bestellers freigegeben werden, bis die vorbezeichnete Obergrenze nicht mehr überschritten wird.

b) Das aus Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gelieferten Gutes entstehende Teileigentum gilt als Vorbehaltsgut im Sinne dieser Vereinbarung.

c) Der Besteller darf Vorbehaltsgut nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weiterveräußern oder verwenden, wobei gilt, dass auf weiterveräußerte oder anderweitige Verwendung entfallende Vergütungsansprüche in Höhe des für die Warenlieferung an den Besteller offenen Rechnungsbetrages auf uns übergehen.

d) Der Besteller tritt die ihm aus einem Weiterverkauf oder einer anderweitigen Verfügung über Vorbehaltsgut zuwachsenden Forderungen schon jetzt bis zur jeweiligen Höhe der für das Vorbehaltsgut offenen Rechnung ab.

e) Wird der Besteller zahlungsunfähig oder wird beantragt, über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so räumt der Besteller uns für diesen Fall bereits jetzt unwiderruflich das Recht ein, von dem Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

11.) RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
a) Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen insgesamt deutschem Recht.

b) Gerichtsstand für sämtliche aus dieser Vereinbarung erwachsenden Streitigkeiten ist Neuruppin; die Vertragsparteien sind ausdrücklich damit einverstanden, dass wir berechtigt sind, unsere Zahlungsklagen nach unserer Wahl auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

12.) ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so gelten die weiteren Bestimmungen der Vereinbarung unbeeinträchtigt fort. Beide Seiten verpflichten sich, die ganz oder teilweise unwirksame Abrede unverzüglich durch eine solche zu ersetzen, welche der fortfallenden Vereinbarung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich im Laufe der vertraglichen Beziehungen herausstellt, dass diese Rahmenvereinbarung eine zu schließende Lücke enthält.

© ZWP 01.04.2017